Info: Anita Grasse kümmert sich um Ordnungswidrigkeiten und Probleme mit der Kaskoversicherung: Wenn in Fahrzeugpapieren angegebene Breiten nicht mit realen Abmessungen übereinstimmen. Im Fall eines Unfalls zählen die echten Maße.
Dietmar W. hat vor einiger Zeit in unserer Zeitung die Geschichte von Benno Kaufhold , Landrat im Ilmkreis gelesen, dessen Dienstwagen zwei Zentimeter zu breit war für eine Straße in seinem Amtsbezirk. Dort dürfen nämlich nur noch Fahrzeug passieren, die nicht breiter als zwei Meter sind. Laut Zulassungsschein hätte der Landrat aufatmen können. Real aber ist sein Fahrzeug deutlich breiter - und war damit für diese Straße sozusagen aus dem Verkehr gezogen.
Herr W. amüsierte sich über diesen Beitrag, stellte nämlich fest, dass es dem größten Teil aller Autofahrer ähnlich gehen dürfte wie dem Landrat. "Mein Zulassungsschein sagt für meinen Pkw eine Breite von 1809 Millimeter aus", erklärt Herr W. in einer E-Mail. Real aber sei er statt der angegebenen 1,81 Meter etwas über 2 Meter breit. "Ich habe seit dem Kauf des Fahrzeuges nichts verändert, auch keinen Unfall gehabt, der die Fahrzeugmaße beeinflusst haben könnte", sagt Herr W. und ergänzt ironisch: "Nein, ich habe auf beiden Seiten des Fahrzeuges Rückspiegel, von denen der Hersteller wohl keine Kenntnisse hatte."
Herr W. möchte nun gerne wissen, ob er tatsächlich jedes neue Auto mit dem Zollstock nachmessen müsse, um zu wissen, welche Straßen er befahren dürfe. "Eigentlich sollten doch die amtlichen Angaben in den Fahrzeugpapieren für mich bindend sein."
Tatsächlich würden in den Papieren die "unveränderlichen" Breiten angegeben, sagt Ulrich Buckmann vom ADAC Hessen-Thüringen. Weil Seitenspiegel aber nicht nur unterschiedlich groß sein, sondern auch eingeklappt werden könnten, seien sie ein veränderliches Merkmal und würden also für diese Angabe nicht berücksichtigt. Die Straßenverkehrsordnung dagegen gehe von der tatsächliche Breite eines Fahrzeuges aus.
"Konkret bedeutet das, dass der Fahrzeugführer im Zweifel tatsächlich nachmessen muss, wie breit sein Fahrzeug mit ausgeklappten Seitenspiegeln ist", erklärt ADAC-Experte Buckmann. Tue er das nicht, und fahre dann zum Beispiel in einer Autobahn-Baustelle auf der linken Spur, die nur für Fahrzeuge mit weniger als zwei Metern Breite zugelassen ist, könne das teuer werden. "Denn das ist eine Ordnungswidrigkeit", sagt Buckmann. Die Folge kann nicht nur ein Bußgeld, sondern auch eine Einschränkung in der Kaskoversicherung sein, die nicht oder nur eingeschränkt zahlt, wenn der Unfall aufgrund der Überbreite passierte.
Übrigens sind nicht nur Transporter und große Limousinen breiter als zwei Meter. Rund 67 Prozent der Neuwagenmodelle seien breiter, und sogar Kleinwagen überschritten die Zwei-Meter-Marke oft, wie der ADAC mitteilt.